Steuervorteile

 

Dieser Text wurde  vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. zur Verfügung gestellt, um ihn hier im Internet veröffentlichen zu können.

„Alle Steuervorteile für Körperbehinderte"

(Stand: 18.01.1999)

Die steuerlichen Sondervorschriften für Behinderte sind nicht immer leicht zu verstehen. Außerdem stehen sie nicht geschlossen in einer einzigen Steuervorschrift. Deshalb hat der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), dieses Merkblatt zusammengestellt.

Wichtig: Der begünstigte Personenkreis ist je nach Grad und Art der Behinderung bei den einzelnen Steuererleichterungen unterschiedlich. Deshalb wird am Anfang der Einzelvorschriften darauf verwiesen, für wen der nachfolgende Steuervorteil gilt.

Hinweis: Die in das Merkblatt eingefügten Ergänzungen gelten gemäß den Einkommensteuer-Richtlinien 1996 vom Steuerjahr 1996 an. Sie sind also für die - oft in diesen Monaten gefertigte Steuererklärung 1998 - zu berücksichtigen. Die Beachtung der einzelnen Vorschriften erfolgt bei einer Bearbeitung durch einen BDL-Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der dort mit der Mitgliedschaft erworbenen Service-Leistung. 

1. Pauschbetrag für Behinderte - Verbesserung seit 1995

Es ist oft sehr mühsam, sämtliche Aufwendungen, die infolge der Behinderung entstehen, aufzuzeichnen und die entsprechenden Belege zu sammeln. Deshalb sieht das Einkommen- und Lohnsteuerrecht vor, die unmittelbaren und typischen außergewöhnlichen Belastungen in einem pauschalen Verfahren ohne Einzelnachweis zu berücksichtigen, nämlich in Form des sogenannten „Pauschbetrag für Behinderte".

Anspruch: Den Pauschbetrag erhalten zunächst die Behinderten, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist. Behinderten, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wird der Pauschbetrag gewährt, wenn

ð ihnen wegen ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen (z.B. Unfallrente, nicht aber eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) oder

ð die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder

ð die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Wichtig: Seit 1995 muß der Verlust der körperlichen Beweglichkeit nicht mehr äußerlich erkennbar sein! (Einzelheiten siehe Seite 21.)

Höhe: Die Höhe des jährlichen Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung:

 

Grad der Behinderung Pauschbetrag DM

25 und 30

600,--

35 und 40

600,--

45 und 50

1.110,--

55 und 60

1.110,--

65 und 70

1.740,--

75 und 80

2.070,--

85 und 90

2.400,--

95 und 100

2.760,--

Blinde sowie hilflose Personen erhalten einen Pauschbetrag von 7.200 DM jährlich.

Nachweis: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrages müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist(§ 65 EStDV), erbringen den Nachweis durch Vorlage des von den Versorgungsämtern ausgestellten Behindertenausweises. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, führen den Nachweis in der Regel durch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes (= sogenannter „Feststellungsbescheid" nach § 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes).

Es kann sich auch um Rentenbescheide des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (BFH-Urteil vom 25.04.1968 – BStBl II S. 606).

Ganz wichtig: Auf Grund eines solchen Bescheides ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen vorzunehmen und zwar unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung eines Pauschbetrags für Behinderte (nach § 33b Abs. 1 EStG) für den Besteuerungszeitraum bereits gestellt worden ist. Die Änderung ist dann für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt.

Der Nachweis einer Behinderung und deren Grad können auch durch die nach früher geltendem Recht erteilten Ausweise und Bescheinigungen erbracht werden, solange sie noch Gültigkeit haben (z.B. amtliche Ausweise für Schwerkriegsbeschädigte oder Schwerbeschädigte).

Soll der Pauschbetrag von 7.200,-- DM in Anspruch genommen werden, müssen die Voraussetzungen dafür aus den vorgenannten Ausweisen und Bescheinigungen hervorgehen (z.B. Merkzeichen „Bl" bei Blindheit oder „H" bei ständiger Hilflosigkeit im Behindertenausweis). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, müssen entweder Bescheide über die Gewährung von Pflege, Pflegezulage oder Pflegegeld oder aber eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vorgelegt werden.

Steuerkarte: Den Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, wenn das Steuererklärungsformular in der Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen" entsprechend ausgefüllt ist.

Arbeitnehmern kann (unter Vorlage der Ausweise beziehungsweise Bescheinigungen) dieser Pauschbetrag auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Arbeitgeber behält dann bereits beim Lohnsteuerabzug weniger Lohnsteuer ein.

Ist der Pauschbetrag für Behinderte bereits in den Vorjahren auf der Lohnsteuerkarte vermerkt worden, wird er von den Gemeinden in den Folgejahren in der Regel automatisch eingetragen.

Soll der Pauschbetrag erstmalig berücksichtigt werden, oder hat die Gemeinde aus anderen Gründen davon abgesehen, den Pauschbetrag in die Lohnsteuerkarte einzutragen, muß beim örtlich zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.

 

2. Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern

Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Diese müssen nicht unbedingt, wie früher vorgeschrieben, in Deutschland leben. Es reicht, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates liegt. Kinder im steuerlichen Sinne sind leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Pflegekinder.

Kinder verfügen im Regelfall nicht über eigene oder über nur geringe eigene Einkünfte. Die gewährten Pauschbeträge würden deshalb keine oder nur eine geringe steuerliche Entlastung bewirken, wenn sie ausschließlich bei den behinderten Kindern selbst Berücksichtigung fänden.

Deshalb gilt in diesen Fällen folgendes: Steht einem Kind der Pauschbetrag für Behinderte zu und nimmt es ihn nicht selbst in Anspruch, kann der Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten.

Der Pauschbetrag für Behinderte mindert dann das zu versteuernde Einkommen der Eltern mit deren Steuerschuld. Wichtig: Andere Personen, auf die (wegen eines weniger engen Verwandtschaftsgrades) der Behinderten-Pauschbetrag nicht übertragen wird, können wegen behinderungsbedingter Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen bei ihrer Steuer geltend machen.

Wichtig ist auch dies: Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines nicht steuerpflichtigen Kindes ist nur zulässig, wenn die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person (die den Betrag bei der eigenen Steuer erhalten soll) EU/EWR-Staatsangehöriger ist und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 12.360 DM (ab 1999: 13.020 DM) im Kalenderjahr betragen. Außerdem muß das Kind (siehe oben) seinen gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates haben.

Keine Schwierigkeiten bereitet die Übertragung des Pauschbetrags auf verheiratete Elternpaare, die nicht dauernd getrennt leben oder auf einen Elternteil, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder verstorben ist.

Hier kann jeweils der Pauschbetrag auf Antrag in voller Höhe beim Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bzw. bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Besonderheiten: Komplizierter verhält es sich dagegen in Fällen unverheirateter, getrennt lebender oder geschiedener Elternteile. Hier wird wie folgt verfahren:

Grundsätzlich hat immer derjenige Anspruch auf Übertragung des dem Kind zustehenden Behindertenfreibetrages, der auch den Kinderfreibetrag erhält. Sollte beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag je zur Hälfte gewährt werden, wird der Pauschbetrag für Behinderte ebenfalls halbiert und anteilmäßig zugerechnet.

In zwei Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, den einem Elternteil zu gewährenden halben Kinderfreibetrag - und somit auch den Behindertenpauschbetrag für das Kind - auf den anderen Elternteil in vollem Umfang oder einem beliebigen Verhältnis übertragen zu lassen.

ð Ein Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unwesentlich nach. Der diesem Elternteil zustehende halbe Pauschbetrag wird in diesem Fall auf den Elternteil übertragen, der nachweislich allein die Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes getragen hat, wenn er dies beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Dieser Antrag ist nicht von der Zustimmung des Elternteils abhängig, dem dabei der halbe Pauschbetrag verlorengeht.

ð Beide Elternteile können sich darüber einigen, daß der Behindertenpauschbetrag des Kindes in einem beliebigen Verhältnis aufgeteilt werden soll. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag des Elternpaares erforderlich.

Wichtig: Neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen "Pauschbetrag für Behinderte" kann auch bei der Erbringung von "Pflegeleistungen" zusätzlich der "Pflege-Pauschbetrag" (1.800 DM/Kalenderjahr) von den Eltern in Anspruch genommen werden. Persönliche Pflegeleistungen der Eltern liegen dabei auch dann vor, wenn sie sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedienen (siehe hierzu auch Punkt 5.).

 

3. Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anstelle des Pauschbetrages für Behinderte

Der Pauschbetrag für Behinderte bezweckt eine Steuervereinfachung, weil er behinderten Mitbürgern den Nachweis von Aufwendungen erspart.

Behinderte können jedoch statt der Inanspruchnahme des Pauschbetrages die Aufwendungen, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, zusammenstellen und in voller Höhe geltend machen. Zu beachten ist dabei jedoch, daß sich von diesen Aufwendungen nur der Teil steuermindernd auswirkt, der die sogenannte „zumutbare Belastung" übersteigt. Es ist deshalb nur dann sinnvoll, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn sich hiernach unter Berücksichtigung dieser zumutbaren Belastung ein höherer steuerfreier Betrag ergibt. Ob dies im Einzelfall so ist, muß jeweils berechnet werden.

Entsprechend dem dargestellten Schema kann die zumutbare Belastung ermittelt werden:

Diese zumutbare Belastung beträgt (in Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte)

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

(in DM)

bis 30 000

über 30 000

bis 100 000

über 100 000

1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

a) nach dem Grundtarif

5

6

7

b) nach dem Splittingtarif zu berechnen ist

4

5

6

2. bei Steuerpflichtigen mit

a) einem oder zwei Kindern

2

3

4

b) drei oder mehr Kindern

1

1

2

Das folgende Beispiel macht deutlich, um welche Beträge sich das steuerpflichtige Einkommen bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages bzw. bei Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen vermindert:

Ein Arbeitnehmerehepaar (Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000 DM) hat zwei Kinder. Der Ehemann hat einen Grad der Behinderung von 50. Ihm entstehen jährlich Fahrtkosten zu einer Klinik in Höhe von 2.000 DM, die infolge seiner Behinderung notwendig sind.

Macht er diese Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend, errechnet sich der steuermindernde Betrag wie folgt:

Fahrtkosten 2.000 DM
abzüglich zumutbare Eigenbelastung
(= 3 Prozent von 50.000 DM)
1.500 DM
insgesamt berücksichtigungsfähig 500 DM

Nimmt der Ehemann dagegen den Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch (dieser Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt), dann ermäßigt sich sein steuerpflichtiges Einkommen um 1.110 DM (siehe Pauschbetrag-Tabelle). In diesem Fall ist es also günstiger, sich für den Pauschbetrag zu entscheiden.

Ganz wichtig: Wer die durch die Behinderung bedingten tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen will, muß die gesamten Aufwendungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, also nicht nur den Teil, der den Pauschbetrag für Behinderte übersteigt.

 

4. Besondere Zusatzaufwendungen neben dem Pauschbetrag

Entstehen Behinderten außer diesen Ausgaben besondere Aufwendungen, so können diese neben dem Pauschbetrag - also zusätzlich - als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Solche außergewöhnlichen Aufwendungen sind insbesondere:

  • außerordentliche Krankheitskosten,

  • Ausgaben für den Privatschulbesuch behinderter Kinder,

  • Mehrfachaufwendungen Behinderter für Privatfahrten.

Im einzelnen gilt hierzu folgendes:

Krankheitskosten: Neben den Pauschbeträgen können außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlaß verursacht werden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Voraussetzung: Sie dürfen nicht von einer dritten Seite (z.B. von einem Krankenhaus) ersetzt worden sein oder ersetzt werden.

Solche außerordentlichen Krankheitskosten sind zum Beispiel die Aufwendungen für eine Operation, auch wenn diese mit dem Leiden zusammenhängt, das die Behinderung bewirkt oder erst verursacht hat.

Privatschulbesuch: Ausgaben der Eltern für den Schulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, auch wenn ein Kind infolge eines Leidens oder einer Krankheit lernbehindert ist.

Ist aber ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist, so ist das Schulgeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen; und das neben einem auf die Eltern übertragbaren Pauschbetrag für Behinderte.

Wichtig: Der Nachweis, daß der Besuch einer Privatschule erforderlich ist, muß gegenüber dem Finanzamt durch eine Bestätigung der obersten Landeskulturbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vom 17.04.1997 – BStBl. II S. 752) sind Aufwendungen für den Schulbesuch nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn es sich hierbei um unmittelbare Krankheitskosten handelt.

Privatfahrten: Die durch Privatfahrten mit dem Personenkraftwagen entstehenden Aufwendungen können bei besonders stark behinderten Personen neben dem allgemeinen Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Anspruch: Voraussetzung für die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist:

  • Bei Steuerbürgern, die in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (sog. Geh- und Stehbehinderung), ein Grad der Behinderung von mindestens 70.

  • Ansonsten ein Grad der Behinderung von mindestens 80.

Nachweis: Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, aber weniger als 80, müssen dem Finanzamt die Geh- und Stehbehinderung nachweisen. Dieser Nachweis ist grundsätzlich durch Vorlage eines Behindertenausweises zu erbringen, in dem die Geh- und Stehbehinderung durch das Merkzeichen G oder eine andere außergewöhnliche Gehbehinderung durch das Merkzeichen "aG" kenntlich gemacht ist. In Zweifelsfällen ist eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen. Bei Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 genügt die Vorlage des Behindertenausweises (siehe auch Punkt 15.).

Höhe: Als angemessen wird von Finanzämtern im allgemeinen ein nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Aufwand für Privatfahrten von insgesamt 3.000 Kilometern jährlich angesehen.

Bei der Bemessung der Höhe der entstandenen Aufwendungen kann von den Finanzämtern ein durchschnittlicher Betrag von 0,52 DM pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt werden; daraus errechnet sich also jährlich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Aufwand von 1.560 DM.

Eine höhere Fahrleistung als 3.000 km jährlich kann dagegen anerkannt werden, wenn die Fahrten durch die Behinderung verursacht sind und dies auch nachgewiesen wird. In einem solchen Fall ist es also erforderlich, die Mehrfahrten und Mehrkosten, die dem Behinderten durch die Geh- und Stehbehinderung gegenüber anderen Menschen mit vergleichbarer Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen sind, z.B. anhand eines Fahrtenbuches oder durch eine Aufstellung der von dem Behinderten durchgeführten Privatwagen, zu belegen.

Taxikosten: Sofern für Privatfahrten kein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, können auch Aufwendungen für Taxifahrten geltend gemacht werden. Diese müssen jedoch dem Finanzamt einzeln durch Belege nachgewiesen werden.

Neu: Werden die Kosten für Taxifahrten oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht, so sind sie bei einer eigenen Fahrleistung von 3000 km (siehe oben) beziehungsweise (siehe nachfolgender Fall der "außergewöhnlichen Gehbehinderung") von 15.000 km jährlich entsprechend zu kürzen.

Außergewöhnliche Gehbehinderung: Bei Personen, die so stark gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen können (Merkzeichen "aG" im Ausweis), werden grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Steuerlich berücksichtigt werden also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Umfang auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten halten sich in angemessenem Rahmen und können ohne weiteren Nachweis anerkannt werden, wenn die geltend gemachte Gesamtjahresfahrleistung den üblichen Umfang einer Kfz-Nutzung nicht überschreitet. In der Regel geht das Finanzamt von 15.000 km aus.

Wichtig: 1. Eine über 15.000 km im Jahr liegende Fahrleistung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 02.10.1992; veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1993, Teil II Seite 286) nicht mehr als angemessen.

2. Liegt nur eine außergewöhnlich geringe jährliche Fahrleistung vor und führt dies zu offensichtlich völlig unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen, könnte ein Finanzamt auf der Anwendung eines niedrigeren Pauschsatzes bestehen. Dies ist allerdings bei einer Fahrleistung von 8.400 km pro Jahr und mehr nicht der Fall (BFH-Urteil vom 26.03.1997, BStBl Teil II, Seite 538).

Nachweis: Der Nachweis über die außergewöhnliche Gehbehinderung ist grundsätzlich durch Vorlage eines Behindertenausweises zu erbringen. Im Ausweis muß die außergewöhnliche Gehbehinderung durch das Merkzeichen "aG" kenntlich gemacht sein. Außerdem muß dem Finanzamt die gefahrene Kilometerleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, um die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

 

Hinweis: Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Fahrzeug von einer zweiten Person gesteuert wird, weil der Behinderte „blind" (Ausweis „Bl") oder „hilflos" (Ausweis „H") ist.

 

5. Haushaltshilfe und Heimunterbringung

Die Anstellung einer Hilfsperson für Haushaltsarbeiten oder die Betreuung der Kinder bringt in vielen Fällen zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich. Im Extremfall muß gar eine Heimunterbringung in Erwägung gezogen werden, was bei den heutigen Pflegesätzen enorme Kosten verursacht. Das hat der Gesetzgeber besonders geregelt und zusätzliche Abzugsbeträge (neben dem Pauschbetrag für Behinderte) vorgesehen.

Sonderausgabenregelung: Den höchstmöglichen Abzugsbetrag von 12.000 DM gewährte bis einschließlich 1996 eine Sonderausgabenregelung, die unter den folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden konnte:

  1. Die Aufwendungen sind für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis entstanden, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und

  2. zum Haushalt muß ein hilfloser Behinderter gehören.

Hilfe im Haushalt: War eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, konnten Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu 1.800 DM als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn zum Haushalt ein Hilfloser oder Schwerbehinderter (Grad der Behinderung mindestens 45) gehörte.

Überstiegen die Aufwendungen bei der „Sonderausgabenregelung" 12.000 DM, konnte der übersteigende Betrag ebenfalls bis zu 1.800 DM als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (ohne Kürzung um die zumutbare Belastung).

Beispiel:

Aufwendungen für Haushaltshilfe 20.000 DM
./. Sonderausgabenregelung 12.000 DM
./. außergewöhnliche Belastungen    1.800 DM
verbleiben nicht abzugsfähig 6.200 DM

Grundsätzliches: Eine Hilfe im Haushalt kann auch eine Person sein, die nur stundenweise beschäftigt ist. Eine nahestehende Person (Mutter oder Tochter) kann ebenfalls als Hilfe im Haushalt anerkannt werden, sofern sie nicht zum eigenen Haushalt gehört. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis muß dann aber - wie unter Fremden - ernsthaft vereinbart (am besten schriftlich!) und entsprechend durchgeführt werden.

Ist die Haushaltshilfe nicht das ganze Jahr über beschäftigt, wird der Abzugsbetrag nur zeitanteilig gewährt: Für jeden vollen Monat, in dem keine Haushaltshilfe angestellt ist, werden die Abzugsbeträge um 1/12 gekürzt. Die Abzugsbeträge für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können bei Ehegatten (oder zwei Alleinstehenden, die in einem Haushalt zusammenleben) insgesamt nur einmal berücksichtigt werden.

Wichtig: Über die seit 1997 geltende Neuregelung, die für die Beschäftigung von Haushaltshilfen wesentliche Erleichterungen vorsieht, wobei ein Abzug von bis zu 18.000 DM im Kalenderjahr möglich wird, informieren alle BDL-Beratungsstellen.

Kinderbetreuungskosten: Sie gelten u.a. dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn sie durch eine gewisse Zwangslage der Erziehenden verursacht und notwendig sind. Das heißt

ð bei Alleinstehenden, daß die Aufwendungen wegen Behinderung oder Krankheit des Steuerbürgers erwachsen, oder

ð bei Ehegatten, daß die Aufwendungen wegen Behinderung oder Krankheit eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Behinderung setzt keinen bestimmten Grad von Behinderung voraus. Eine Krankheit muß grundsätzlich während eines zusammenhängenden Zeitraums von 3 Monaten bestanden haben.

Weitere Voraussetzungen:

  • Das Kind muß steuerlich den Eltern oder einem Elternteil zugerechnet werden.

  • Es muß zum eigenen Haushalt gehören. Dies ist auch der Fall, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend auswärts untergebracht ist oder mit dem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt.

  • Es darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  • Das Steuererklärungsformular muß in der Rubrik „Kinderbetreuungskosten" entsprechend ausgefüllt werden.

Betreuungskosten sind Aufwendungen für solche Dienstleistungen, die der Betreuung des Kindes, nicht aber dessen Ausbildung dienen. Abziehbar sind insbesondere Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und Ganztagspflegestellen,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

  • die Beschäftigung von Haushaltsgehilfinnen oder Haushaltsgehilfen, soweit sie Kinder betreuen,

  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Aufwendungen für jede Art von Unterricht, die Vermittlung besonderer Fertigkeiten (z.B. Musikunterricht), für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z.B. Mitgliedsbeiträge zur Sportvereinen) werden nicht berücksichtigt.

Der abzuziehende Betrag ist nach Kürzung um die zumutbare Belastung (siehe Tabelle vorne) auf einen Höchstbetrag von 4.000 DM für das erste Kind begrenzt. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2.000 DM. Gehören Kinder gleichzeitig zum Haushalt von zwei Alleinstehenden und stehen sie zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis, kommt für jedes von ihnen die Hälfte der Höchstbeträge in Betracht.

Sollten im Kalenderjahr nur geringe Kosten anfallen, wird für Kinderbetreuungskosten mindestens ein Pauschbetrag von 480 DM abgezogen. Auf den Pauschbetrag wird jedoch keine zumutbare Belastung angerechnet. Der Pauschbetrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 480 DM. Für alle zu einem Haushalt gehörenden Kinder können die Betreuungsaufwendungen für dasselbe Kalenderjahr einheitlich entweder nur in der nachgewiesenen Höhe oder mit Pauschbeträgen geltend gemacht werden.

Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Abzugsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Pflegebedürftigkeit: 1. Beim Behinderten: Behinderte, die infolge ihrer Behinderung ständig pflegebedürftig sind und deshalb

  1. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten (z.B. Pflegeheimkosten) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigen. Hierbei werden die durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten allerdings um die zumutbare Belastung gekürzt.

  1. Es kann der erhöhte Behindertenpauschbetrag von 7.200 DM in Anspruch genommen werden. Eine Kürzung erfolgt nicht.

2. Bei Angehörigen: Dieses Wahlrecht gilt auch bei Eltern, die für ihre Kinder Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit tätigen. Im umgekehrten (weitaus häufigeren) Fall, in dem Kinder gegenüber den Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und die Pflegekosten tragen, kommt nur die Alternative a) (Abzug der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen) in Betracht.

Pauschbetrag für persönliche Pflege: Entstehen einem Steuerbürger durch die Pflege eines hilflosen Angehörigen Aufwendungen, kann er anstelle eines Abzugs diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM geltend machen. Voraussetzung ist, daß der Steuerbürger die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Behinderten persönlich durchführt. Wichtig ist, daß der Pflegende für seine Tätigkeit keine Einnahmen erhält. Wird ein Behinderter von mehreren Steuerbürgern gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt. (Keine Kürzung um die „zumutbare Belastung".)

 

6. Pkw-Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bzw. Wohnung und Betriebsstätte bei Selbständigen) werden aus verkehrs- und energiepolitischen Überlegungen grundsätzlich nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Der Gesetzgeber beschränkt vielmehr die steuerliche Anerkennung dieser Kosten auf die sogenannte „Kilometerpauschale". Diese Pauschale beträgt pro Entfernungskilometer 0,70 DM.

Keine Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gilt

Fazit: Sie können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Personenkraftwagen die dadurch entstehenden tatsächlichen Aufwendungen von der Steuer absetzen. Gleiches gilt auch für Familienheimfahrten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.

Tatsächliche Kosten oder pauschale Kilometersätze? Behinderte, die unter die Sonderregelung fallen, können den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt, anhand der Jahresfahrleistung selbst berechnen. Hierbei ist als jährliche Wertminderung eines Neuwagens 20 Prozent des Neupreises anzusetzen.

Beispiel: Jahresgesamtfahrleistung 14.000 km, Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte 13 km an 208 Tagen zurückgelegt, Neupreis des Pkw 30.000 DM, Reparaturkosten 958 DM, Kfz-Steuer/-Versicherung 1.206 DM, Benzin 2.086 DM.

Berechnung:

Wertminderung 20 % von 30.000 DM = 6.000 DM
Reparaturkosten 958 DM
Kfz-Steuer/Versicherung 1.206 DM
Benzin 2.086 DM
Summe 10.250 DM

Pkw-Kosten 10.250 DM
---------------------------------- = 0,73 DM/km
pro km 14.000 km

 

Anteil Wohnungs-Arbeitsstätte: 208 Tage x 26 km (Hin- und Rückfahrt) = 5.408 km x 0,73 DM = 3.948 DM abzugsfähige Kosten.

Um diese notwendige Kostenermittlung sowie die Aufbewahrung von Belegen zu ersparen, können Behinderte alternativ - ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen - einen pauschalen Kilometersatz ansetzen. Dieser pauschale Satz beträgt 0,52 DM je Fahrtkilometer.

Wichtig: Es darf nur eine Hin- und Rückfahrt pro Arbeitstag steuerlich berücksichtigt werden. Die Beispielrechnung zeigt jedoch, daß sich eine Kontrollrechnung mit Berücksichtigung der tatsächlichen Gesamtkosten steuerlich lohnen kann.

Ausnahme: Wird ein Behinderter im eigenen Kraftfahrzeug an jedem Arbeitstag von einem Dritten (z.B. dem Ehegatten) zur Arbeitsstätte gefahren und nach Beendigung der Arbeitszeit von dort wieder abgeholt, so können auch die Kraftfahrzeugaufwendungen, die ihm durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die sogenannten „Leerfahrten" - entstehen, berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, daß der Behinderte keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder von einer Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen, keinen Gebrauch macht.

Beispiel: Ein blinder Arbeitnehmer, der im Jahr 1997 von seiner Ehefrau zu seiner 10 Kilometer von der Wohnung entfernten Arbeitsstätte gefahren wird, kann arbeitstäglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 20,80 DM als Werbungskosten geltend machen. Rechenweg: 10 (= Kilometerzahl) x 4 (= Hin- und Rückfahrt + 2 Leerfahrten) x 0,52 DM (= Pauschsatz) = 20,80 DM.

Nachweis: Die genannten Sonderregelungen hängen - wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - zunächst vom Grad der Behinderung ab. So wie beim allgemeinen Pauschbetrag für Behinderte müssen deshalb auch für die steuerliche Anerkennung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. für Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung die Behinderung und der Grad der Behinderung nachgewiesen werden. Liegt eine Behinderung von mindestens 50 aber weniger als 70 vor, muß dem Finanzamt zusätzlich eine erhebliche Gehbehinderung nachgewiesen werden.

Dieser Nachweis kann durch Vorlage eines Behindertenausweises erfolgen, in dem das Merkzeichen "G" oder "aG" eingetragen ist. Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Versorgungsamtes geführt werden.

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mit dem eigenen Personenkraftwagen berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung. Auf Antrag wird jedoch auch ein entsprechender Freibetrag schon im sogenannten „Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren" auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

 

7. Steuererleichterungen beim Lohnsteuerabzug

Die Eintragung eines solchen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte hat darüber hinaus den Vorteil, daß man die entsprechende Steuerersparnis sofort bei jeder Gehaltszahlung vom Arbeitgeber erhält, anstatt bis zur Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr warten zu müssen.

Dieser Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann allerdings nur dann gewährt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 1.200 DM überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM übersteigt.

 

8. Steuererleichterungen für Eltern

Im übrigen kommen bei behinderten Kindern alle übrigen kinderbedingten Sonderregelungen zusätzlich zur Anwendung:

Kindergeld ab 1999: Ehegatten erhalten je 250 DM für das erste und das zweite Kind sowie 300 DM für das dritte Kind und 350 DM für jedes weitere Kind. Bei der Steuerveranlagung am Ende des Jahres wird dabei automatisch geprüft, ob die Anwendung des Kinderfreibetrages günstiger gewesen wäre. Ist dies der Fall – etwa bei einem relativ hohen Einkommen der Eltern – tritt er an die Stelle der Kindergeldberechnung.

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur Kinder, die zu Beginn des Jahres noch keine 18 Jahre alt sind. Für besonders behinderte Kinder sieht die gesetzliche Regelung hier jedoch eine Ausnahme vor.

ð Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. dann berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In diesen Fällen kann der Kinderfreibetrag auch über das 27. Lebensjahr hinaus - also ohne Altersbegrenzung - gewährt werden.

Nachweis: Es kommen nur solche Kinder in Betracht, die schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Der Nachweis der Behinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis nach § 4 Absatz 5 des Schwerbehindertengesetzes zu führen.

Ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Kind seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, sondern auch, ob dem Kind hierfür andere Einkünfte oder Bezüge zur Verfügung stehen, z.B. durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren Ehegatten.

Hat das Kind Einkünfte von zusammen weniger als 12.000 DM im Kalenderjahr, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates (siehe § 1 Abs. 3 EStG).

Haushaltsfreibetrag: Ein Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM wird Alleinstehenden (Ledige, Verwitwete, Geschiedene sowie Verheiratete, die dauernd getrennt leben) gewährt, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für das sie einen Kinderfreibetrag erhalten.

Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, wird es für den Haushaltsfreibetrag dem Elternteil zugeordnet, bei dem es zuerst gemeldet war. War das Kind am maßgebenden Stichtag (z.B. 1. Januar, Geburt, Tag des Zuzugs aus dem Ausland) bei beiden Elternteilen gleichzeitig gemeldet, wird es für den Haushaltsfreibetrag der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater zugeordnet.

Der Haushaltsfreibetrag entfällt, wenn der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wird.

Der Haushaltsfreibetrag knüpft also an die Gewährung eines Kinderfreibetrages an. Dies gilt auch, wenn dieser für Kinder gewährt wird, die wegen körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Sonstige kinderbedingte Steuererleichterungen: Dazu gehören

  • Minderung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§§ 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz),

  • Ausbildungsfreibetrag (§ 33a, Abs. 2 Einkommensteuergesetz),

  • Steuerabzugsbetrag bei Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugsbetrags nach § 10e Einkommensteuer - früher § 7b - (§ 34f EStG = „altes" Baukindergeld) beziehungsweise seit 1996 der „Kinderzulage" (1.500 DM je Kind für 8 Jahre) im Rahmen der „Eigenheimzulage",

  • Minderung der Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

 

9. Sonderregelung für Behinderte beim Versorgungsfreibetrag

Die im öffentlichen und privaten Dienst gezahlten Versorgungsbezüge unterliegen als Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Dagegen wird das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. BfA-Rente) nur zu einem Teil, nämlich in Höhe des Ertraganteils, zur Besteuerung herangezogen.

Um die Besteuerung in den beiden genannten Fällen einander anzugleichen, wird sie bei Versorgungsbezügen durch die Gewährung des sogenannten „Versorgungsfreibetrags" gemildert: Danach bleibt von Versorgungsbezügen höchstens ein Betrag in Höhe von 6.000 DM im Veranlagungszeitraum steuerfrei (Paragraph 22 Nr. 4. b EStG).

Wichtig: Bezüge aus ehemaligen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, gelten nach den allgemeinen Grundsätzen nur dann als Versorgungsbezüge, wenn der Leistungsempfänger das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Schwerbehinderten, also bei Behinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt diese Altersgrenze jedoch nicht. Nachdem für sie durch die Einführung der flexiblen Altersgrenze die Möglichkeit geschaffen wurde, schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu beziehen, ist für diesen Personenkreis auch die Altersgrenze bei den Versorgungsbezügen auf 60 Jahre herabgesetzt worden. Unter den genannten Voraussetzungen erhalten Schwerbehinderte also für Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, den Versorgungsfreibetrag bereits für den Veranlagungszeitraum, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Diese Regelung führt zu einer Gleichbehandlung schwerbehinderter Arbeitnehmer des öffentlichen und des privaten Dienstes: Auch schwerbehinderte Beamte können mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden und damit steuerbegünstigte Versorgungsbezüge erhalten.

Konsequenz: Der Arbeitgeber hat den Versorgungsfreibetrag beim Lohnsteuerabzug von sich aus zu berücksichtigen; einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf es folglich nicht.

Auch die Finanzämter berücksichtigen den Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen. Von seiten des Steuerbürgers ist es nur erforderlich, in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung die im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge einzutragen.

10. Körperbehinderung bei einem Gewerbetreibenden

Gewerbliche Veräußerungsgewinne gehören nach § 16 Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Veräußerungsgewinn wird jedoch zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Teilveräußerung den entsprechenden Anteil von 30.000 DM übersteigt.

Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 100.000 DM übersteigt. Im Falle eines Veräußerungsgewinns von 130.000 DM ist der Freibetrag daher aufgezehrt.

An die Stelle der Beträge von 30.000 DM bzw. 100.000 DM treten jeweils die Beträge von 120.000 DM bzw. 300.000 DM, wenn der Steuerbürger seinen Gewerbebetrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit veräußert oder aufgibt. Damit sind auch Betriebsinhaber(innen) begünstigt, die wegen Körperbehinderung dauernd berufsunfähig sind.

Dauernde Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer infolge Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten (Invaliditätsfall) unfähig ist, die bisher in seinem Betrieb ausgeübte Funktion wahrzunehmen.

Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungsträgers, wonach Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1246 der Reichsversicherungsordnung vorliegt, aus. Im übrigen können auch private Gutachten und Bescheinigungen den Nachweis ermöglichen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Gewinnen, die bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie bei der Veräußerung eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens erzielt werden.

Aktueller Hinweis: Die Begünstigung durch den Freibetrag wird voraussichtlich im Rahmen der geplanten Steuerreform ersatzlos und rückwirkend zum 1.1.1999 gestrichen.

 

11. Vermögenswirksam angelegte Beträge

Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bestehen für folgende Anlageformen vermögenswirksamer Leistungen Sperrfristen, da sonst Vorteile oder Prämien verlorengehen:

  • Sparverträge (Vertragsschluß vor 1989)

  • Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen

  • Wertpapier-Kaufvertrag

  • Beteiligungs-Kaufvertrag

  • Kapitalversicherungsvertrag (Vertragsschluß vor 1989).

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig geworden ist. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer über die Leistungen vorzeitig frei verfügen, ohne die gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzahlen zu müssen.

Für Bausparverträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz bestehen ebenfalls Sperrfristen, vor deren Ablauf über Sparbeiträge weder steuer-, zulagen- noch prämienunschädlich verfügt werden kann.

Auch hier gilt die Ausnahme, daß bei einer völligen Erwerbsunfähigkeit nach Vertragsabschluß der Arbeitnehmer über seine Sparleistungen und die bereits fälligen Wohnungsbauprämien vor Ablauf der Festlegungsfrist frei verfügen kann. Auch wenn die Bausparbeiträge als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen wurden, findet eine Nachversteuerung nicht statt.

Eine vorzeitige zulagen-, prämien- bzw. steuerunschädliche Verfügung ist auch dann möglich, wenn nicht der Sparer selbst, sondern sein Ehegatte nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig geworden ist. Voraussetzung ist dann aber, daß die Eheleute bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Völlige Erwerbsunfähigkeit: Eine solche liegt dann vor, wenn die Behinderung mehr als 95 Grad beträgt.

Nachweis: Um vorzeitig zulagen-, steuer- bzw. prämienunschädlich über das angelegte Geld verfügen zu können, muß dem Finanzamt, Kreditinstitut oder der Bausparkasse der Grad der Behinderung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist in der Regel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder durch andere amtliche Unterlagen des Versorgungsamtes zu erbringen. In Zweifelsfällen muß auch glaubhaft gemacht werden, daß die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluß des begünstigten Vertrages eingetreten ist.

 

12. Steuervergünstigungen bei Kfz-Steuer

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz gewährt unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen in Form von Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen für schwerbehinderte Halter von Kraftfahrzeugen.

Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung wird auf Antrag Schwerbehinderten gewährt, wenn sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind und dies durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen „H", „Bl" oder „aG" nachweisen. Diesem Personenkreis steht neben der Steuerbefreiung das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr zu.

Steuerermäßigung: Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, können auf Antrag eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent für Kraftfahrzeuge erhalten, wenn sie

  • dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen und

  • das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 Schwerbehindertengesetz nicht in Anspruch nehmen.

Der Behinderte hat insoweit ein Wahlrecht. Unentgeltliche Beförderung und Kraftfahrzeugsteuerermäßigung schließen sich in diesen Fällen gegenseitig aus.

Begünstigte Fahrzeuge: Die Steuervergünstigung wird nur für Kraftfahrzeuge gewährt, die auf den Behinderten zugelassen sind; es ist nicht erforderlich, daß der behinderte Fahrzeughalter eine Fahrerlaubnis besitzt (z.B. bei einem behinderten minderjährigen Kind). Sie steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug zu.

Wegfall der Steuervergünstigungen: Die Steuervergünstigungen entfallen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen.

Eltern mit behinderten Kindern: Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen können unter den genannten Voraussetzungen auch von minderjährigen Kindern in Anspruch genommen werden. Allerdings muß dann das Fahrzeug auf den Namen des behinderten Kindes zugelassen sein. Die Eltern dürfen ein solches Fahrzeug steuerunschädlich führen. Die Steuervergünstigung hängt aber davon ab, daß das Fahrzeug nur zu Fahrten benutzt wird, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Kindes stehen.

Antragstellung: Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem Behinderten nur auf Antrag zu. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Er kann gleichzeitig mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde oder unmittelbar beim Finanzamt eingereicht werden. Der Antragsteller muß seine Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis mit den entsprechenden Ausweisen nachweisen. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wird vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt. Der Vermerk wird gelöscht, wenn die Ermäßigung entfällt.

Zusätzliche Sonderregelungen: Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden stets Schwerbehinderte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und Personen, die den Körperschaden infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erlitten haben. Voraussetzung ist, daß ihnen am 1.6.1979 die Kraftfahrzeugsteuer voll erlassen war und die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend mindestens 50 Prozent beträgt.

 

13. Steuervergünstigung für Abfindungen

Behinderte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsbeschädigte), deren Witwen sowie die Ehegatten von Verschollenen, denen zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder eine Grundrentenabfindung nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz gewährt wird, erhalten eine Grundsteuervergünstigung.

Voraussetzungen: Besteuerungsgrundlage bei der Grundsteuer sind die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964. Für ein Grundstück, das mit Hilfe einer Kapitalabfindung erworben oder zu dessen wirtschaftlicher Stärkung die Kapitalabfindung eingesetzt wird, wird für die Besteuerung nur der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrundegelegt. Von dem sich ergebenden Restbetrag des Einheitswertes ist dann die Grundsteuer zu erheben.

Grundsteuervergünstigung: Die Grundsteuervergünstigung wird grundsätzlich so lange gewährt, wie die Versorgungsbezüge wegen der Kapitalabfindung gekürzt sind. Der Vergünstigungszeitraum ist also im allgemeinen ebenso lang wie der Abfindungszeitraum (in der Regel 10 Jahre). Für die folgenden Kalenderjahre wird die Grundsteuer wieder vom vollen Betrag des Einheitswertes erhoben. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme:

Stirbt ein verheirateter Behinderter, bei dem im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigungen vorgelegen haben und erbt seine Witwe das geförderte Grundstück ganz oder teilweise, so steht auch der Witwe die Steuervergünstigung zu, und zwar so lange sie auf dem Grundstück wohnt und nicht wieder heiratet. Der Zeitraum der Vergünstigung ist also hier weder auf den Abfindungszeitraum beschränkt, noch kommt es darauf an, daß die Witwenrente selbst abgefunden wurde.

Beantragung: Die Entscheidung über die Gewährung der vorgenannten Steuervergünstigungen erfolgt im sogenannten „Steuermeßbetragsverfahren". Dieses Verfahren führt die Bewertungsstelle des Finanzamtes durch, in dessen Zuständigkeitsbereich das zu begünstigende Grundstück liegt. Da die Landesversorgungsämter die Finanzämter von der Gewährung der Kapitalabfindung unterrichten, berücksichtigt das Finanzamt die Grundsteuervergünstigung in der Regel von Amts wegen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, muß ein Antrag gestellt werden.

 

14. Befreiung von der Hundesteuer

Nach dem Hundesteuergesetz sind die Gemeinden verpflichtet, von den Haltern von Hunden eine Hundesteuer zu erheben.

Auf Antrag wird jedoch der Hundehalter von dieser Steuer befreit für

  • Blindenhunde und

  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

 

Antrag: Ein entsprechender Antrag auf Befreiung von Hundesteuer ist bei der zuständigen Gemeindeverwaltung unter Vorlage eines Ausweises mit den Kürzeln „B", „Bl", „aG", „H" zu stellen.

Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Sie sollte innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorgenommen werden.

 

15. Steuervorteil für Körperbehinderte durch das

Pflegeversicherungsgesetz

Wer mit einem Grad von weniger als 50 Prozent jedoch mehr als 25 Prozent körperbehindert ist, erhält seit 1995 auch dann einen Steuerfreibetrag, wenn seine Behinderung nicht mehr zu einer "äußerlich erkennbaren" Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt.

Das bedeutet: Wer beispielsweise unter Asthma leidet, ein Blasen-oder Nierenleiden hat oder sich durch eine Herzerkrankung beeinträchtigt fühlt, kann steuerlich entlastet werden. Vorausgesetzt, der Grad der Behinderung und Beweglichkeitsbeeinträchtigung wird ihm vom Versorgungsamt bescheinigt.

Beachten Sie: Der Freibetrag liegt in diesen Fällen zwischen 600 und 1.110 Mark. Und er kann ab sofort in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Wichtig: Dies gilt wie bei allen Steuervorteilen von körperbehinderten Personen, unabhängig vom Erreichen anderer Mindest-Freibeträge.

Hinweis: Natürlich gibt es den gleichen Freibetrag auch, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z.B. eine Unfallrente, nicht aber eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder andere laufende Bezüge besteht. Ebenso wenn die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen ist.