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Finanz-Tips |
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Krankenversicherung Unabhängig von der Pflegeversicherung erhalten
Versicherte häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein
Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Der Anspruch
besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für eine
längeren Zeitraum bewilligen. Der Medizinische Dienst prüft die
Notwendigkeit. Der Medizinische Dienst ist der selbstständig und fachlich
unabhängige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (kurz: MDK)
Ärztlich verordnete Behandlungspflege für medizinische Hilfeleistungen sind, wenn diese von der Ärztin/ vom Arzt nicht selbst erbracht werden, z.B. Injektionen, Medikamentengabe, Verbände, Katheterpflege, Dekubitusbehandlung. Zuzahlungsbefreiung (z.B. Befreiung von Rezeptgebühren) Wenn Sie eine bestimmte Einkommenshöhe (Alleinstehende 1.764,-- DM und
Personen mit einer / einem Angehörigen 2.425,50 DM brutto) nicht
überschreiten, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen
teilweise befreien lassen. Pflegeversicherung (Stand: 01.08.1999) Mitglieder einer Krankenkasse sind automatisch bei der dazugehörigen Pflegekasse mitversichert. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und werden nur auf Antrag gewährt. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhafte und weitreichende Hilfen in ihrem Alltag in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und hauswirtschaftliche Versorgung be-nötigen. In der erforderlichen Begutachtung durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) wird festgestellt, ob eine der drei Pflegestufen vorliegt. Pflegebedürftige, die in ihrem oder in einem anderen Haushalt gepflegt
werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als
Sachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, z. B. durch
die Sozial- bzw. Diakoniestation.
Statt der Pflegesachleistungen kann auch Pflegegeld beantragt werden.
Dies setzt voraus, daß die/ der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die
erforderliche pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung in
geeigneter Weise (Angehörige, Freunde, Nachbarinnen/ Nachbarn oder
erwerbsmäßige Pflegekräfte) selbst sicherstellt.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst, den der Versicherte selbst auswählt, abzurufen - in den Stufen I und II halbjährlich, in der Stufe III vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegeversicherung. Kombination von Geld- und Sachleistungen Pflegebedürftige können die nötigen Hilfen nach ihren persönlichen Bedürfnissen auch kombinieren. Es können z. B. nur 60 % Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Somit besteht noch ein Anspruch auf 40 % des entsprechenden Pflegegeldes. Pflegevertretung (Verhinderungspflege) Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson
übernimmt die Pflegekasse für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr die Kosten
für eine Ersatzpflegekraft zu Hause oder Kurzzeitpflege in einer
Pflegeeinrichtung. Wenn vorübergehend weder die häusliche Pflege noch die Aufnahme in eine Tagespflege ausreicht, so können Pflegebedürftige in ein stationäre Einrichtung aufgenommen werden (z.B. nach Krankenhausaufenthalt, bis zum Abschluß notwendiger Umbaumaßnahmen zu Hause, bei erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit). Kurzzeitpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen und bis zu einem Wert von 2.800.- DM im Kalenderjahr beansprucht werden. Wo Tages- und Nachtpflege nicht ausreichend gesichert sind, kann
teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in
Anspruch genommen werden.
Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld /- Sachleistungen, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wurde. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegehilfsmittel wie z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel bis zu 60 DM monatlich. Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Ebenso können die Kosten für ein Hausnotrufgerät bis zu einem Betrag von DM 35.- pro Monat übernommen werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Um Ihnen die selbständige Lebensführung in Ihrer Wohnung zu erleichtern, kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen bis zur Höhe von 5.000 DM gewähren. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten der Maßnahme und Ihrer Einkommenssituation (siehe auch Wohnberatungsstelle). Für Pflegepersonen werden unentgeltliche Pflegekurse angeboten, in denen die Grundkenntnisse der häuslichen Pflege vermittelt werden (siehe auch Pflegedienste). Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen Die Pflegekassen leisten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
wenn die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Stunden in der
Woche eine Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt und
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Sozialhilfe wird entweder als
geleistet. erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann.
Hilfe in besonderen Lebenslagen erfasst in erster Linie folgende Leistungen:
Für alle Leistungen der Sozialhilfe gilt vorrangig der Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens. Vergünstigung im Telefondienst / Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren Unter bestimmten Voraussetzungen (Behinderung oder geringes Einkommen oder Empfänger von Hilfe zur Pflege bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht die Möglichkeit, sich von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen bzw. eine Grundgebührenvergünstigung im Telefondienst zu erhalten. Wohngeld für Mieterinnen/Mieter und Eigentümerinnen / Eigentümer
Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt und sind auch dort einzureichen. Von dort werden diese an das Kreissozialamt des Landratsamtes weitergeleitet. Bei einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt werden. Rentenberatung und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der
Rentenstelle Ihres zuständigen Rathauses. Zusätzlich bieten die BfA und
die LVA Sprechtage an.
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