Finanz-Tips

   

 

 
Krankenversicherung

Unabhängig von der Pflegeversicherung erhalten Versicherte häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für eine längeren Zeitraum bewilligen. Der Medizinische Dienst prüft die Notwendigkeit. Der Medizinische Dienst ist der selbstständig und fachlich unabhängige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (kurz: MDK)
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.

  • Zur hauswirtschaftliche Versorgung gehören: das Einkaufen, die Reinigung der Wohnung, die Versorgung der Wäsche usw.
  • Zur Grund- und Behandlungspflege gehören z.B. Hilfen bei der Ernährung und der Körperpflege, Unterstützung beim Betten, Aufstehen, zu Bett gehen, Ankleiden oder Bewegen.

Ärztlich verordnete Behandlungspflege für medizinische Hilfeleistungen sind, wenn diese von der Ärztin/ vom Arzt nicht selbst erbracht werden, z.B. Injektionen, Medikamentengabe, Verbände, Katheterpflege, Dekubitusbehandlung.

Zuzahlungsbefreiung (z.B. Befreiung von Rezeptgebühren)

Wenn Sie eine bestimmte Einkommenshöhe (Alleinstehende 1.764,-- DM und Personen mit einer / einem Angehörigen 2.425,50 DM brutto) nicht überschreiten, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen teilweise befreien lassen.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Pflegeversicherung (Stand: 01.08.1999)

Mitglieder einer Krankenkasse sind automatisch bei der dazugehörigen Pflegekasse mitversichert. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und werden nur auf Antrag gewährt. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhafte und weitreichende Hilfen in ihrem Alltag in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und hauswirtschaftliche Versorgung be-nötigen. In der erforderlichen Begutachtung durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) wird festgestellt, ob eine der drei Pflegestufen vorliegt.

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige, die in ihrem oder in einem anderen Haushalt gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Sie wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, z. B. durch die Sozial- bzw. Diakoniestation.
Gesamtwert der Leistungen

Stufe I: bis zu 750,00 DM / Monat
Stufe II: bis zu 1.800,00 DM / Monat
Stufe III: bis zu 2.800,00 DM / Monat
  in besonderen Härtefällen bis zu 3.750,00 DM / Monat.

Pflegegeld

Statt der Pflegesachleistungen kann auch Pflegegeld beantragt werden. Dies setzt voraus, daß die/ der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise (Angehörige, Freunde, Nachbarinnen/ Nachbarn oder erwerbsmäßige Pflegekräfte) selbst sicherstellt.
Höhe des Pflegegelds

Stufe I: 400,00 DM / Monat
Stufe II: 800,00 DM / Monat
Stufe III: 1.300,00 DM / Monat

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch einen Pflegedienst, den der Versicherte selbst auswählt, abzurufen - in den Stufen I und II halbjährlich, in der Stufe III vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegeversicherung.

Kombination von Geld- und Sachleistungen

Pflegebedürftige können die nötigen Hilfen nach ihren persönlichen Bedürfnissen auch kombinieren. Es können z. B. nur 60 % Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Somit besteht noch ein Anspruch auf 40 % des entsprechenden Pflegegeldes.

Pflegevertretung (Verhinderungspflege)

Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft zu Hause oder Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung.
Die Aufwendungen dürfen bis zu 2.800 DM im Kalenderjahr betragen und werden zusätzlich zu den Sachleistungen übernommen.

Kurzzeitpflege

Wenn vorübergehend weder die häusliche Pflege noch die Aufnahme in eine Tagespflege ausreicht, so können Pflegebedürftige in ein stationäre Einrichtung aufgenommen werden (z.B. nach Krankenhausaufenthalt, bis zum Abschluß notwendiger Umbaumaßnahmen zu Hause, bei erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit). Kurzzeitpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen und bis zu einem Wert von 2.800.- DM im Kalenderjahr beansprucht werden.

Tages- und Nachtpflege

Wo Tages- und Nachtpflege nicht ausreichend gesichert sind, kann teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden.
Höchstgrenze der Aufwendungen

Stufe I: 750,00 DM / Monat
Stufe II: 1.800,00 DM / Monat
Stufe III: 2.800,00 DM / Monat

Zusätzlich erhalten Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld /- Sachleistungen, wenn der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstwert der Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wurde.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegehilfsmittel wie z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel bis zu 60 DM monatlich. Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Ebenso können die Kosten für ein Hausnotrufgerät bis zu einem Betrag von DM 35.- pro Monat übernommen werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse.

Wohnraumanpassung

Um Ihnen die selbständige Lebensführung in Ihrer Wohnung zu erleichtern, kann die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Umbaumaßnahmen bis zur Höhe von 5.000 DM gewähren. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten der Maßnahme und Ihrer Einkommenssituation (siehe auch Wohnberatungsstelle).

Pflegekurse

Für Pflegepersonen werden unentgeltliche Pflegekurse angeboten, in denen die Grundkenntnisse der häuslichen Pflege vermittelt werden (siehe auch Pflegedienste).

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Die Pflegekassen leisten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig für mindestens 14 Stunden in der Woche eine Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Für Pflegepersonen besteht beitragsfrei während der pflegerischen Tätigkeit ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben Anspruch auf Unterhaltsgeld nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (z.B. für eine Umschulung).

Sozialhilfe

Sozialhilfe wird entweder als

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder als
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen

geleistet.
Die Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind grundsätzlich beim Bürgermeisteramt einzureichen. Von dort werden diese an das Kreissozialamt des Landratsamtes  weitergeleitet. Für Fragen im Vorfeld des Antrages stehen, falls nicht andere Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner genannt sind, die Sozialhilfesachbearbeiterinnen / Sozialhilfesachbearbeiter, am besten nach vorheriger Terminabsprache, zur Verfügung.

Hilfe zum Lebensunterhalt

erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann.
Neben

  • laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt können auch
  • einmalige Beihilfen, z.B. Bekleidungshilfe, Brennstoffhilfe, Weihnachtsbeihilfe, Beihilfe für Haushaltsgeräte oder Mobiliar bewilligt werden.

Hilfe in besonderen Lebenslagen

erfasst in erster Linie folgende Leistungen:

  • Hilfe zur Pflege:
    Wird als Hilfe außerhalb von Einrichtungen in erster Linie an pflegebedürftige Personen, die nicht Mitglied einer Pflegeversicherung sind oder bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, gewährt.
    Sollte eine Aufnahme in ein Pflegeheim notwendig werden und die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, so kann ebenfalls Hilfe zur Pflege beantragt werden.
  • Krankenhilfe:
    wird vor allem Personen gewährt, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind.
  • Eingliederungshilfe für Behinderte:
    Kommt als ambulante Hilfe vor allem für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung, für die Versorgung mit Körperersatzstücken bzw. orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln oder heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder in Frage.
  • Freifahrten mit dem Fahrdienst für Schwerstbehinderte:
    erhalten Personen, in deren Schwerbehindertenausweis der Vermerk "a.G." oder unter Umständen auch nur "H" eingetragen ist. Bis zu zehn Mal monatlich kann ein Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen werden. Diese Vergünstigung ist einkommens- und vermögensabhängig. Ein Eigenanteil kann ggf. verlangt werden.
  • Blindenhilfe
    Blindenhilfe zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, kann beim Landeswohlfahrtsverband Baden, Ernst-Frey-Straße 9, 76135 Karlsruhe, 07 21 / 81 07 - 0 beantragt werden.

Für alle Leistungen der Sozialhilfe gilt vorrangig der Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens.

Vergünstigung im Telefondienst / Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren

Unter bestimmten Voraussetzungen (Behinderung oder geringes Einkommen oder Empfänger von Hilfe zur Pflege bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) besteht die Möglichkeit, sich von der Fernseh- und Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen bzw. eine Grundgebührenvergünstigung im Telefondienst zu erhalten.

Wohngeld

Wohngeld für Mieterinnen/Mieter und Eigentümerinnen / Eigentümer
Wohngeld gibt es als

  • Mietzuschuss für die Mieterin/ den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (auch im Alten- oder Pflegeheim)
  • Lastenzuschuss für die Eigentümerin/ den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt und sind auch dort einzureichen. Von dort werden diese an das Kreissozialamt des Landratsamtes weitergeleitet.

Schwerbehindertenausweis

Bei einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt werden.

Rentenversicherung

Rentenberatung und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der Rentenstelle Ihres zuständigen Rathauses. Zusätzlich bieten die BfA und die LVA Sprechtage an.
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Je nach Merkzeichen sind verschiedene Vergünstigungen vorgesehen wie z.B. Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln, Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren etc.

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